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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · FG-Verfahren

    Vergütung eines beigeordneten Prozessvertreters nach „erfolglosem“ Kostenfestsetzungsantrag

    | Sind in einem finanzgerichtlichen Verfahren dem beklagten Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt worden, kann ein beigeordneter Prozessvertreter (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) die Kostenfestsetzung nach § 149 FGO für seinen Mandanten beantragen. Rechnet das Finanzamt den erstattungsfähigen Betrag mit Steuerschulden des Mandanten auf, so kann der beigeordnete Prozessvertreter dennoch die Kostenfestsetzung nach den Vorschriften der §§ 121 ff. BRAGO beantragen. Warum es zu einer „Doppelerstattung“ kommen kann und ob dies rechtens ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |