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  • 24.06.2010 | Finanzgericht Baden-Württemberg

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds versäumte die Klägerin die einmonatige Klagefrist. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin hatte aufgrund der Geburt ihres Kindes die einmonatige Klagefrist versäumt. In seinem Urteil hat das FG Baden-Württemberg (17.3.10, 2 K 3539/09, Abruf-Nr. 101808) eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die Geburt nicht gehindert Klage zu erheben. Bei normalem Verlauf ist die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz kann die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten sind und die Geburt normal verlaufen ist, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich, Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 122 | ID 136497

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