27.05.2009 | Finanzgericht Köln
Führen des Titels „Steuerberater“ nach Rücknahme der Bestellung
von RAin FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
Hat die Steuerberaterkammer keine anderen Aufgaben zu lösen, als einem 75 Jahre alten Steuerberater die Möglichkeit zu verwehren, mit dem Titel „Steuerberater“ bei Verlagen (nicht fachlicher Art) u.U. einige EUR mehr zu verdienen als ohne Titel? Diese Frage stellt sich wohl für jeden vernünftig denkenden Berufskollegen, der die Entscheidung des FG Köln (26.6.08, 2 K 4826/07, Abruf-Nr. 091575) zu diesem Thema liest. |
Sachverhalt
Ein Steuerberater hatte seine Bestellung (aus 1974) in 2003 als 72-Jähriger zurückgenommen und in 2007 (nunmehr 75 Jahre alt) beantragt, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ weiter führen zu dürfen. Dabei verwendete er einen Briefkopf mit „Dipl. Volkswirt X e.K. Publizist/ ... Cartoon“ ... . Die Steuerberaterkammer lehnte den Antrag ab. Im Klageverfahren trug der ehemalige Steuerberater vor, dass ihm der Titel auch bei Bewerbungen als Dozent an der Hochschule nützlich sein könne.
Entscheidung
Das FG Köln bestätigte die Entscheidung der Steuerberaterkammer als ermessensfehlerfrei, weil es lediglich Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 StBerG sei, dem Berufsträger nach einem langen Berufsleben nicht die Berufsbezeichnung zu nehmen, soweit er wegen Alters oder körperlichen Leidens auf die Bestellung verzichtet. § 47 Abs. 2 StBerG setze zudem nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass sich der ehemalige Berufsangehörige vollständig ins Privatleben zurückzieht.
Jede weitere Einnahmenerzielung aus Gewerbe (e.K.) oder freiberuflicher Tätigkeit (Dozent im Hochschulbereich), so sie denn vom Antragsteller wie im vorliegenden Fall ehrlicherweise offenbart wird, ist für das Antragsverfahren also immer schädlich.
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