27.10.2008 | Finanzgericht Köln
Wirksamkeit und Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheides
von StB Dipl. Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt
In der Praxis muss nahezu täglich eine Einspruchsfrist berechnet werden. Dabei entsteht in der Kanzlei eine „Routine“, die sehr gefährlich werden kann. Das FG Köln hatte sich nunmehr damit zu beschäftigen, wie die Rechtsbehelfsfrist bei vordatierten Steuerbescheiden zu berechnen ist (13.6.07, 11 K 3243/06, Abruf-Nr. 083071). |
Sachverhalt
Dem Steuerpflichtigen S wurden die Schätzungsbescheide für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer bekannt gegeben. Sämtliche Steuerbescheide trugen das Datum vom 14.11.05 sowie einen Stempel- aufdruck „Zugestellt durch Postzustellungsurkunde (= PZU)“. In der Einkommensteuerakte befand sich auf dem Eingabebogen ein Stempel- aufdruck mit dem handschriftlichen Vermerk, dass die Steuerbescheidausfertigungen am 14.11.05 mit PZU versandt worden sind. Tatsächlich wurden die Steuerbescheide aber bereits am 7.11.05 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
S legte durch seinen Steuerberater am 14.12.05 Einsprüche ein. Das FA wies die Einsprüche mit Brief vom 8.2.06 als unzulässig, d.h. verfristet, ab. Die maßgebliche Einspruchsfrist, habe am 8.11.05 begonnen und endete mit Ablauf des 7.12.05. Daraufhin beantragte S am 13.3.06 (Eingang beim FA am 14.3.06) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO), da dem FA bei der Übergabe der Steuerbescheide an das mit der Zustellung beauftragte Unternehmen ein Fehler unterlaufen sei. Aber auch dieser Antrag wurde als verfristet abgelehnt. Mit Schreiben vom 3.4.06 beantragte S, dass aufgrund der fehlerhaften – zu frühen – Bekanntgabe die einmonatige Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Vielmehr sei die Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO anzuwenden und somit wären die Einsprüche fristgerecht eingelegt worden.
Das FG Köln musste klären, ob ein Steuerbescheid, welcher vor dem Datum der PZU zugeht, als ordnungsgemäß bekannt gegeben gilt.
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