01.07.2004 · Fachbeitrag · Finanzgericht München
Wirtschaftsprüfungs-GmbH unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuer
| Das FG München hält es für sachgerecht, dass eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH ohne Vergünstigungen der Gewerbesteuer unterliegt (22.7.03, DStRE 04, 574). Das FG liegt damit auf der Linie der BFH-Rechtsprechung (BFH 3.12.03, Abruf-Nr. 040458). Mit der Anknüpfung der Gewerbesteuerpflicht an die Rechtsform läge weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine europarechtswidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber stellt bei Ausgestaltung der Gewerbesteuerpflicht schlichtweg auf die zivil- und handelsrechtlichen Besonderheiten bei einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem selbstständig tätigen Berufsträger ab. Kapitalgesellschaften genießen als juristische Personen eine Reihe wirtschaftlicher Vorteile. Vor diesem Hintergrund erscheine es gerechtfertigt, freiberufliche Leistungen einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH im Ergebnis gewerbesteuerlich anders zu behandeln als die einer "normalen" Steuerberater-Praxis. Auch aus der Sicht des freien Dienstleistungsverkehrs ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine inländische Freiberufler-Kapitalgesellschaft gegenüber einer ausländischen Gesellschaft mit inländischer Niederlassung steuerlich anders behandelt wird. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (I R 76/03). |
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