01.07.2006 | Firma einer Steuerberatungskanzlei
Nomen est omen – Steuerberater müssen Einschränkungen durch das PartGG beachten
Auf dem zwischenzeitlich stark umkämpften Markt der Steuerberatungskanzleien gewinnt auch der Name der Gesellschaft eine immer stärkere Bedeutung. Auf der einen Seite soll er modern und für Interessenten ansprechend klingen, auf der anderen Seite aber muss er mit den für die gewählte Rechtsform gültigen Gesetzen und – nicht zu vergessen – mit den Standesrichtlinien vereinbar sein. Insbesondere der Gebrauch des gerade bei Freiberuflern beliebten Namenszusatzes „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ ist durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) stark eingeschränkt.
1. Bezeichnung „Partner“ im Firmennamen
Das 1994 in Kraft getretene PartGG legt die Regelungen für eine Partnerschaftsgesellschaft fest. Nur wer eine Partnerschaft im Sinne des PartGG führt, darf als Hinweis auf die Gesellschaftsform die Bezeichnung „Partner“ im Firmennamen führen. Das gilt aber nicht, wenn bei abweichender Gesellschaftsform diese ausdrücklich genannt wird, wie z.B. „ ... und Partner GbR.“ In diesem Fall wird hinreichend deutlich, dass die Gesellschaft keine Partnerschaft im Sinne des PartGG ist, sondern eine GbR.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, werden weder Registergericht noch Steuerberaterkammer die Firma eintragen bzw. anerkennen. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, so wird die Gesellschaft vom zuständigen Registergericht unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgefordert, den unzulässigen Namen nicht mehr zu gebrauchen, und seitens der Steuerberaterkammer wird die Anerkennung widerrufen.
2. PartGG erfasst auch „Partners“
Besonders modern scheint derzeit die englische Version „Partners“ zu sein. Aber Vorsicht, nicht alle Varianten sind zulässig.
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