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  • 23.09.2010 | Flucht in die Widerklage

    Rechtsmissbräuchliche Widerklage bei StB-Honorarprozess

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    Honorarprozesse von Steuerberatern gestalten sich häufig schwierig. Ein geschickter Anwalt kann die Angelegenheit mit verschiedenen Hilfsmitteln hinauszögern, insbesondere auch mit der Behauptung, Gegenansprüche geltend machen zu können. In dem vorliegenden Fall ist dies dem beklagten ehemaligen Mandanten, einem Rechtsanwalt, allerdings nicht gelungen (LG Bielefeld 10.3.10, 22 S 299/09, Abruf-Nr. 102904).

     

    Sachverhalt

    Die Steuerberatersozietät hatte noch offene Honorarforderungen von 3.000 EUR. Substanziierte Einwendungen hiergegen hat der beklagte Rechtsanwalt nicht vorgebracht. Lediglich kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er - neben als verspätet zurückgewiesenen Einwendungen - vorgetragen, er könne mit einem Schadenersatzanspruch gegen die Klage der Steuerberatersozietät „aufrechnen“. Dabei machte er geltend, aufgrund der Vorkorrespondenz zu dem Klageverfahren eine außergerichtliche Gebühr beanspruchen zu können. Zielsetzung des beklagten Rechtsanwaltes war es dabei, eine Entscheidung des Gerichts zu verhindern, um materiell wieder „in das Verfahren hineinzukommen“, um möglicherweise doch noch die verspäteten Rügen zur Angemessenheit des Honorars wirksam werden zu lassen.  

     

    Entscheidung

    In der Berufungsinstanz hat das LG Bielefeld dieses Verhalten des beklagten Rechtsanwaltes mit drastischen Worten zurückgewiesen. Mit Urteil vom 10.3.10 (LG Bielefeld 10.3.10, 22 S 299/09 ) wurde dem beklagten Rechtsanwalt bescheinigt, dass die Widerklage nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, erhoben worden sei.  

     

    Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass das Vorbringen eines Beklagten gegenüber einer Klageforderung nicht ohne Weiteres gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann, wenn der verspätete Vortrag gleichzeitig mit der Erhebung einer Widerklage verbunden wird, also sowohl der Rechtsverteidigung gegenüber der Klage als auch der Begründung der Widerklage dient. Da es sich nach allgemeiner Meinung bei der Widerklage nicht um ein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der genannten Bestimmung handelt, ist ihre Zurückweisung selbst oder der zu ihrer Begründung vorgetragenen Tatsachen als verspätet nicht möglich.