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  • 01.09.2007 | Fortbildungskosten

    Mitarbeiterfortbildung – So sind Sie mit einer Rückzahlungsvereinbarung auf der sicheren Seite

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Die Situation ist sicher auch in Ihrer Kanzlei schon einmal vorgekommen: Ein Steuerfachangestellter möchte an einer Fortbildung teilnehmen oder ein Mitarbeiter die Prüfung zum Steuerberater angehen. Sie halten diese Idee grundsätzlich für gut, denn Sie sind auch der Meinung, dass die Fortbildung Ihrer Kanzlei auf jeden Fall nutzt. Doch viele Lehrgänge sind mit erheblichen Kosten verbunden, die Sie übernehmen sollen. Welche Kosten im Einzelnen anfallen und was Sie bei einer Rückzahlungsvereinbarung beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

    1. Fortbildungskosten als Investition des Steuerberaters

    Neben der Fortzahlung der Vergütung in der Zeit der Freistellung fallen in der Regel Lehrgangs- und ggf. Prüfungsgebühren an. Auch Unterkunfts-,Lehrmittel- und Reisekosten können entstehen. Die Übernahme dieser Kosten sollte der Arbeitgeber vor Antritt der Fortbildung genau kalkulieren, um eine den Interessen beider Seiten gerecht werdende Lösung zu finden. 

     

    Häufig taucht das Problem auf, dass die Investition des Steuerberaters in die Fortbildung ohne eine ausdrückliche und exakt formulierte vertragliche Vereinbarung allein dem Mitarbeiter nützt, falls dieser nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme beschließt, seine frisch erworbenen Kenntnisse bei einem neuen Arbeitgeber einzusetzen. Davor kann sich der Arbeitgeber nur durch eine vertragliche Bindungsklausel in Verbindung mit einer Regelung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten schützen. Solche Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts innerhalb bestimmter (enger) Grenzen durchaus zulässig. Sie müssen aber hinsichtlich der Beendigungstatbestände, die die Rückzahlungsverpflichtung auslösen, konkret formuliert sein. Eine Klausel, die insofern nicht unterscheidet, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers stammt, ist zu unbestimmt und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.  

    2. Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung

    Ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten zulässig ist, hängt davon ab, ob den durch die Vereinbarung möglichen Nachteilen auf Seiten des Arbeitnehmers ein angemessener Ausgleich gegenübersteht. Dies ist nach den vom Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Kriterien zunächst davon abhängig, ob der Mitarbeiter durch die Fortbildung nur innerbetrieblich nützliche Kenntnisse oder auch eine höhere berufliche Qualifikation erwirbt. Nur in letzterem Fall ist eine Rückzahlungsvereinbarung überhaupt zulässig. Das heißt: Wenn der Mitarbeiter durch das erworbene Wissen auch außerhalb der Kanzlei des Arbeitgebers beruflich aufsteigen kann und die Fortbildung unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz verwertbar ist, dann darf auch eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart werden.