22.10.2010 | Fristverlängerung für den Steuerberater selbst
Viel Arbeit rechtfertigt keine Fristverlängerung
Der klagende Steuerberater machte mit seiner Beschwerde geltend, dass angesichts seiner Arbeitsbelastung mit über 80 Klagen bei den einzelnen Finanzgerichten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen - und hier vor allen Dingen für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe - auf 18 Monate verlängert werden müssten. Eine weitere Möglichkeit wäre auch, dass die Finanzverwaltung ihre Arbeiten wieder selbst ausführen würde. Nach Auffassung des klagenden Steuerberaters müsse diese Frage angesichts der allgemeinen Arbeitsbelastung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe und aufgrund der Überwälzung vieler Tätigkeiten von der Finanzverwaltung auf die Beraterschaft dringend geklärt werden. Der BFH wies die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig ab (BFH 15.7.10, VIII B 75/10, Abruf-Nr. 103271).