24.11.2009 | Gebühren-/Vertragsrecht
Abbuchungsauftrag statt Einzugsermächtigung
Es ist übliche Praxis, sich von seinem Mandanten eine Einzugsermächtigung erteilen zu lassen, um als Zahlungsgläubiger den Zeitpunkt der Zahlung selbst steuern zu können. Insbesondere bei einer Vereinbarung regelmäßig wiederkehrender Zahlungen wie Abschlagszahlungen oder monatliche Buchführungspauschalen ist dieses Verfahren sehr praktisch. Das Verfahren ist allerdings mit erheblichen Risiken behaftet. Der Schuldner kann dem Lastschrifteneinzug noch innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Erst danach nimmt die Bank eine Genehmigung des Einzugs durch den Schuldner an (Nr. 2 Abs. 2 der AGB der Banken). Eine noch viel größere Gefahr droht bei Insolvenz des Mandanten. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann einer Lastschrift unter Umständen auch noch langet nach Ablauf der Frist von sechs Wochen widersprechen. Nach Meinung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH gilt die Frist der Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Banken gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht (BGH 25.10.07, IX ZR 217/06).
Diese Risiken bestehen nicht, wenn statt der Einzugsermächtigung ein anderes Verfahren verwendet wird, nämlich der Abbuchungsauftrag. Hier erteilt der Schuldner seiner Bank den Auftrag, Lastschriften des im Abbuchungsauftrag bezeichneten Gläubigers zulasten seines Kontos einzulösen, sofern Deckung vorhanden ist. Der Schuldner hat gegen ausgeführte Buchungen kein Widerspruchsrecht. Dasselbe gilt auch für dessen Insolvenzverwalter.
Hinweis: Der Steuerberater sollte seinen Mandanten veranlassen, dessen Bank einen Abbuchungsauftrag zu seinen Gunsten zu erteilen, anstatt sich vom Mandanten eine Einzugsermächtigung geben zu lassen. (MH*)
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