01.04.2006 | Gebührenabrechnung
Der Honoraranspruch des Steuerberaters nach Kündigung des Steuerberatungsvertrages
Bekanntlich ist der Steuerberatungsvertrag entweder ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag. Welche gravierenden Auswirkungen die Qualifizierung des Vertrags auf den Honoraranspruch des Steuerberaters hat, zeigt der Fall, der dem Urteil des OLG Brandenburg vom 29.10.03 (7 U 54/04, Abruf-Nr. 060806) zu Grunde lag. Kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung, ist der Steuerberater im Falle einer Kündigung durch den Mandanten berechtigt, die (volle) vereinbarte Vergütung zu verlangen. |
Sachverhalt
Die Parteien hatten mit Wirkung zum 1.5.92 einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag geschlossen. Der Steuerberater hatte sich zu folgenden Leistungen verpflichtet:
- Erstellung der Buchführung und
- der Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
- Führung der Lohn- und Gehaltskonten,
- Erstellung der Abschlussarbeiten,
- der Steuererklärungen und
- der betriebswirtschaftlichen Auswertungen.
Am 4.3.02 kündigte der Mandant den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Im Vertrag war eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres vorgesehen, sodass eine ordentliche Kündigung frühestens zum 31.12.02 möglich gewesen wäre. Der Steuerberater hat den Mandanten auf Zahlung in Höhe von 21.898,47 EUR in Anspruch genommen, teilweise für bereits erbrachte Leistungen, in Höhe von 17.276,81 EUR jedoch für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das OLG Brandenburg hat der Klage des Steuerberaters stattgegeben.
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