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  • Gebührenrecht

    Die Vergütung für eine steuerliche Betriebsprüfung

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Nehmen wir folgenden normalen Fall aus der täglichen Praxis eines Steuerberaters:

    Praxisfall

    Wie ist abzurechnen?

    Grundlage ist § 29 StBGebV. Nach § 29 Nr. 1 StBGebV erhält der Steuerberater die Zeitgebühr für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung (§ 193 AO) einschließlich der Schlußbesprechung und Prüfung des Prüfungsberichts. Der Zeitaufwand umfaßt auch die Vorbereitung der Prüfung, die Tätigkeit vom Büro aus während der Prüfung und die Reisezeiten für Hin- und Rückfahrt zum Prüfungsort.

    Der Zeitaufwand für den Mitarbeiter ist ebenfalls abrechenbar. Es gibt allerdings dafür zwei Einschränkungen:

    • Der Zeitaufwand von fünf Stunden bei der Schlußbesprechung für den Mitarbeiter (siehe g) ist nur abrechenbar, wenn dieser ausdrücklich zusätzlich auf Wunsch oder im Auftrage des Mandanten an der Prüfung teilgenommen hat.
    • Sollte es sich als richtig erweisen, daß die Tätigkeiten des Mitarbeiters während der Prüfung teilweise durch Fehler im Büro des Steuerberaters veranlaßt worden sind, ist der Zeitaufwand für die Berichtigung nicht abrechenbar; denn er ist durch eigenes Verschulden entstanden.

    Der schriftliche Einwand gegen den Bp-Bericht (siehe h) wird nicht nach Zeitaufwand abgerechnet, sondern nach § 29 Nr. 2 StBGebV, und zwar mit einer Wertrahmengebühr von 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Als Wert gilt der Wert des Interesses für den Mandanten, also hier der strittige Steuerbetrag von 5.000 DM. Wenn es sich um schwierige Fragen gehandelt hat, gilt ein Satz im oberen Rahmenbereich als angemessen. Die Zeitgebühr für die Prüfung des Berichtes kommt zusätzlich zum Ansatz.

    Die Gebühr für die Prüfung der zwölf berichtigten Steuerbescheide (siehe i) ergibt sich aus § 28 StBGebV nach Zeitaufwand. Im Beispielsfall wurden zwei Stunden aufgewendet. Daher sind auch nur zwei Stunden abrechenbar. Dieses wird in der Fachliteratur teilweise anders gesehen (Eckert/Böttcher, StBGebV, § 28 Rz 3; Eggesiecker, Honorar für die Steuerberatung, Rz 28.350). Man ist der Auffassung, daß die Prüfung jedes

    einzelnen Bescheides eine gesonderte Angelegenheit sei und daß deshalb durch jede einzelne Bescheidprüfung eine gesonderte Gebühr entsteht. Das wäre zwölf mal eine halbe Stunde = sechs Stunden. Diese Schlußfolgerung erscheint zweifelhaft, weil die Betriebsprüfung im Prinzip eine Angelegenheit ist.

    Die Anpassung des Jahresabschlusses 1997 an die Prüferbilanz 1996 (siehe j) ist nicht nach Zeitaufwand abzurechnen, sondern sinngemäß nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV. Dieser sieht einen Rahmensatz von 5/10 bis 12/10 Tabelle B vor. Wenn die Änderungen verhältnismäßig gering sind, muß ein deutlich geringerer Rahmensatz unterhalb der Mittelgebühr gewählt werden, wie die Rechtsprechung mehrfach betont hat (OLG Hamm, 14.6.89, 25 U 22/88, Stbg 90, 92).

    Lösung Praxisfall

    Zusätzliche Hinweise

    Wenn gegen einen oder mehrere Steuerbescheide Rechtsbehelf eingelegt wird, sind die dafür anfallenden Gebühren gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV zu kürzen. Der normale Rahmensatz des § 41 Abs. 1 (5/10 bis 10/10) ermäßigt sich auf 3/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E. Die Kürzung muß auch dann vorgenommen werden, wenn auf eine Berechnung der Bescheidprüfung verzichtet worden ist. Es reicht für die Kürzung aus, daß die Gebühr entstanden ist und der Steuerberater Anspruch auf sie hat. Auf die Geltendmachung des Anspruchs kommt es nicht an.

    Die Höhe der Zeitgebühr ist oft strittig; § 13 StBGebV sieht einen Halbstundensatz von 30 DM bis 77,50 DM vor. Das entspricht einem mittleren Stundensatz von 107,50 DM. Damit sind die Steuerberater zu Recht nicht zufrieden. Wenn ein höherer Ansatz als die Mittelgebühr gewünscht wird, ist es sinnvoll, diesen vorher mit dem Mandanten zu vereinbaren. Andernfalls kann es Schwierigkeiten geben. Ist wegen der Schwierigkeit der Materie auch der Höchstsatz für eine Stunde mit 155 DM nicht ausreichend, ist eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBGebV notwendig. Diese kann vor, während und nach der Betriebsprüfung geschlossen werden. Voraussetzung ist allerdings, daß eine schriftliche Einverständniserklärung des Auftraggebers vorliegt und diese nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck enthalten ist, der auch andere Erklärungen umfaßt.

    Für Mitarbeiter wird der Rahmensatz (§ 13 StBGebV) im allgemeinen ausreichend sein.

    Die Reisekosten (Kilometergeld für Pkw oder Bahn sowie Tage- und Abwesenheitsgeld) werden zusätzlich nach § 18 StBGebV berechnet.

    Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Lohnsteueraußenprüfung, Kapitalertragsteuer-Betriebsprüfung, Kapitalverkehrssteuer-Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Außenprüfung und die schlichte Steueraufsicht für Zölle und Verbrauchsteuern, Fahndungsprüfungen usw. Allerdings muß es sich immer um die Teilnahme an steuerlichen Prüfungen handeln.

    Straf- und bußgeldrechtliche Folgen einer Außenprüfung stellen gesonderte Angelegenheiten dar und sind gesondert abzurechnen.

    Für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Verschiebung einer Betriebsprüfung ist ebenfalls die Zeitgebühr anzusetzen.

    Die Beschwerde gegen eine Prüfungsanordnung ergibt Gebühren nach §§ 40 ff. StBGebV (Verfahren vor den Verwaltungsbehörden). Der Streitwert bzw. der Wert des Interesses sind häufig schwer zu ermitteln. In der Rechtsprechung hat sich der Betrag von 50 Prozent der zu erwartenden Mehrsteuern herausgestellt. Ist die voraussichtliche Mehrsteuer nicht im Schätzungswege zu ermitteln, dürfte gemäß Gerichtskostengesetz ein Pauschalbetrag von 8.000 DM anzusetzen sein. Der Ansatz einer Zeitgebühr entfällt.

    Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage204 AO) ist nach § 23 Nr. 10 StBGebV abzurechnen.

    Die Ausführungen machen deutlich, daß es bei einer Betriebsprüfung sehr leicht Schwierigkeiten hinsichtlich der Gebührenabrechnung geben kann. Es ist daher zu empfehlen und sinnvoll, die Grundsätze der Vergütungsberechnung vorher mit dem Mandanten zu erörtern und festzulegen.

    Quelle: Kanzleiführung professionell - Ausgabe 07/1998, Seite 4

    Quelle: Ausgabe 07 / 1998 | Seite 4 | ID 104025