01.06.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Gebühren für Einnahme-Überschuß-Rechnungen
| Frage: Beim Erstellen der Einnahme-Überschuß-Rechnungen sind, vor allem bei Freiberuflern, große Differenzen hinsichtlich des Umfangs vorhanden. Manche Mandanten haben eine Buchführung, die von uns erstellt und nach § 33 StBGebV abgerechnet wurde. Andere Mandanten wiederum verzichten auf eine Buchführung (vor allem dann, wenn keine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen ist) und überlassen uns im Rahmen der Jahreserklärung einen gefüllten Ordner an Belegen, um den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. |
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