01.12.1998 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Gegenstandswert bei der ESt-Erklärung: Positive und negative Teil-Einkünfte jeweils einer Einkunftsart saldieren?
| Frage: In KP Nr. 7/98 hat StB Horst Meyer auf S. 10 die Auffassung vertreten, daß positive und negative Einkünfte in der jeweiligen Einkunftsart bei der Ermittlung des Gegenstandswertes für die Einkommensteuererklärung saldiert werden müssen. Damit bin ich nicht einverstanden. Ich vertrete eine andere Rechtsauffassung: Ausgehend von dem Text der Gebührenverordnung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 „Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte“ würde ich im Beispielsfall den Gegenstandwert für den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 300.000 DM für richtig halten, also unter Außerachtlassung der Verlustzuweisung aus der Schiffsbeteiligung in Höhe von 400.000 DM. Denn bei der Ermittlung der (positiven) Einkünfte aus Gewerbetrieb hat der Berater unter Einsatz aller seiner beruflichen Risiken mitgewirkt. Dagegen übernimmt er in die Steuererklärung bezüglich der negativen Schiffsbeteiligung lediglich einen von ihm oft nicht zu prüfenden Wert, für dessen Entstehung er auch kein Risiko zu tragen hat. Ich bitte um Überprüfung der Rechtsansicht. |
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