01.08.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Gegenstandswert bei Erstellung einer Eröffnungsbilanz
| Frage: Gem. § 35 Abs. 2 Nr. 2 StBGebV ist für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV der Gegenstandswert die berichtigte Bilanzsumme. Der berichtigten Bilanzsumme liegt die Summe der Aktiven zugrunde, die dann u.a. durch Einlagen und Entnahmen modifiziert wird. Wenn ich es recht verstehe, sind Einlagen und Entnahmen Vorgänge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Bei einer Bilanz zum Ende eines Wirtschaftsjahres handelt es sich also um Vorgänge innerhalb des Zeitraumes zwischen Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres. Der Eröffnungsbilanz geht aber kein bestimmter Zeitraum voraus. Wenn man diesem Gedanken folgt, dürfen Einlagen und Entnahmen keine Rolle spielen, weil sie gar nicht vorkommen können. Es bleibt daher lediglich die Summe der Aktiven übrig. Warum dann trotzdem die berichtigte Bilanzsumme als Gegenstandswert? In der mir zur Verfügung stehenden Kommentarliteratur finde ich hierzu keine Erläuterungen. |
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