01.09.2002 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Herabsetzung eines Pauschalhonorars bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrages
| In einer hochaktuellen Entscheidung hat das LG Kleve die Klage eines Steuerberaters abgewiesen, mit der dieser für die Monate März bis Dezember 1998 die Zahlung eines vereinbarten Pauschalhonorars von monatlich 4.000 DM zuzüglich USt verlangte. Gegenstand der Vereinbarung, die bereits ab Januar 1996 galt, war neben der monatlichen Buchführung die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen. Unstreitig hatte der Steuerberater für das Jahr 1998 lediglich die Buchführung gefertigt. Soweit er sich auch darauf berufen hatte, sämtliche Vorarbeiten für die Erstellung des Jahresabschlusses 1998 bereits erbracht zu haben, wurde seine diesbezügliche Einlassung nach Durchführung einer Beweisaufnahme widerlegt (LG Kleve 17.5.02, 1 O 189/99). (Abruf-Nr. 021003) |
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