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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Honorarvereinbarung: Nicht jede Gebührenüberschreitung führt zum Schriftformerfordernis

    | Nur solche Gebührenvereinbarungenbedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die - bezogenauf die jeweilige Angelegenheit - einen die gesetzlicheVergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberatersbegründen sollen; allein die Überschreitung einer einzelnengesetzlichen Gebühr ist rechtlich unerheblich BGH 21.9.00, IX ZR437/99. Abruf-Nr. 010234 |