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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Kein Auftrag - keine Gebühr

    | Wir haben verschiedentlich darauf hingewiesen, dass sich jeder Vergütungsanspruch des Steuerberaters auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen muss, und zwar gemäß §§ 612 ff. BGB (Dienstvertrag) oder §§ 632 ff. BGB (Werkvertrag). Die StBGebV bestimmt lediglich die Höhe der Vergütung, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Auf den Punkt gebracht heißt das für den Steuerberater: Hat er keinen konkreten Auftrag erhalten, dann kann er auch kein Honorar verlangen. Wie schnell der Steuerberater hier in Bedrängnis geraten kann, zeigen zwei Fälle aus der Rechtsprechung. Sie sollten jeden Berater dazu animieren, bei der Vereinbarung des jeweiligen Auftragsinhaltes besondere Sorgfalt walten zu lassen. |