01.03.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Risiko bei im voraus abgerechneten Buchführungsarbeiten
| Frage: In „Kanzleiführung professionell“ 8/98 weisen Sie auf Seite 8 korrekt darauf hin, daß die Vergütung für Buchführungsarbeiten erst im nächsten Kalenderjahr fällig wird, weil sie sich aus dem Jahresumsatz errechnet. Sie empfehlen daher, Vorschüsse zu vereinbaren. Diese Vorgehensweise bedeutet, daß nach Ablauf des Kalenderjahres nochmals eine Abrechnung erstellt werden muß. Dies ist mir zu aufwendig, eine Jahresabrechnung unter Anrechnung monatlicher Vorschüsse brächte für den Mandanten weder eine Erstattung noch eine Nachzahlung von Gebühren. |
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