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  • 01.02.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen dürfen im Prozeß ergänzt bzw. berichtigt werden

    | Das OLG Düsseldorf hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, § 9 StBGebV stelle zwingende Anforderungen an den Inhalt der Rechnung eines Steuerberaters (GI 97, 150; 94,16; 90, 113). Diese seien unumgänglich sowie unverzichtbar und ließen sich auch in einem späteren Prozeß nicht nachholen (KP 9/98, 11 ff.). Jetzt gelangt das OLG Düsseldorf in einer für Steuerberater wichtigen Entscheidung zu einer weniger formalen Rechtsauffassung (10.12.98, 13 U 231/97, n.v.). |