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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Verjährung von Gebühren für Buchführungsarbeiten

    | Die Verjährungsfrist fürBuchführungsarbeiten beginnt auch für dieMonatsbuchführungen, welche im laufenden Kalenderjahr erledigtworden sind, erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Da sich derHonoraranspruch an den jeweiligen Jahresumsätzen orientiert unddiese immer erst im Folgejahr ermittelt werden können, sind diemaßgeblichen Arbeiten auch dann erst abgeschlossen. |