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  • 24.11.2009 | Gebührenrecht

    Verjährung von Honorarforderungen am 31.12.09

    Am 31.12.09 verjähren Gebührenforderungen für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen. Es kommt nicht darauf an, für welches Jahr, sondern in welchem Jahr die Leistung erbracht wurde. Wurde beispielsweise der Jahresabschluss für 2006 im Jahr 2007 erstellt, so tritt die Verjährung nicht am 31.12.09, sondern erst am 31.12.10 ein. Es kommt auch nicht darauf an, wann die erbrachte Leistung abgerechnet worden ist. Wurde der Jahresabschluss im Jahr 2006 erstellt und die Abrechnung erfolgte erst in 2007, so tritt die Verjährung nicht erst 2010, sondern bereits am 31.12.09 ein.  

     

    Hinweis: Durch rechtzeitige Einreichung einer Klage oder Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens wird die Verjährung gehemmt. Allerdings muss die Zustellung der Klage bzw. des Mahnbescheides „demnächst“ erfolgen, d.h., sie darf sich nicht verzögern. (MH*)  

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 209 | ID 131683