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  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Vorsicht bei der Formulierung von Honorarvereinbarungen: Unnötige Zusätze führen zur Unwirksamkeit

    | Honorarvereinbarungen, in denen Steuerberater mitihren Mandanten höhere Vergütungen vereinbaren, als in derGebührenverordnung und den gesetzlichen Vorschriften über denAuslagenersatz vorgesehen, gewinnen in der Praxis zunehmend anBedeutung. Denn in vielen Fällen sind die gesetzlichenGebühren nicht ausreichend, um einen Auftrag mit Profitabzuwickeln. Die StBGebV bestimmt dabei in § 4 die formalenVoraussetzungen, die an eine wirksame Honorarvereinbarung gestelltwerden. Danach muss die Vereinbarung schriftlich erfolgen und darfnicht in der Vollmacht oder in einem anderen Vordruck enthalten sein,der auch andere Erklärungen umfasst. Sinn und Zweck dieserVorschrift ist es, den Mandanten vor leichtfertigen voreiligenHonorarzusagen zu schützen. Wie schnell eine unbedachteFormulierung zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führenkann, haben wir Ihnen im Folgenden aufgezeigt. |