01.04.2001 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Wie konkret muss eine Gebühr innerhalb einer Honorarvereinbarung nach § 4 StBGebV bestimmt werden?
| Frage: „BeiBetragsrahmengebühren, z. B. bei der Führung von Lohnkontenund der Anfertigung von Lohnabrechnungen (§ 34 Abs. 2 StBGebV)möchte ich mit meinem Mandanten vereinbaren, dass derBetragsrahmen statt 5 bis 30 DM je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum5 bis 50 DM beträgt. Dies soll im Rahmen einerGebührenvereinbarung nach § 4 StBGebV geschehen. Denn dannhätte ich die Möglichkeit, innerhalb des erweitertenBetragsrahmens die konkrete Gebühr zu bestimmen und gegebenenfallsunter Abwägung aller Umstände die Gebühr innerhalb desnach der Verordnung vorgeschriebenen Gebührenrahmens zu belassen.Gleichzeitig eröffne ich mir dadurch von Anfang an dieMöglichkeit, bei überdurchschnittlichem Aufwand einehöhere Vergütung abrechnen zu können. Ist eine solcheGebührenvereinbarung wirksam?“ |
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