01.10.2000 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Zusatzhonorar für die Überarbeitung der vom Mandanten vorgelegten Buchführung?
| Wir haben verschiedentlich darauf hingewiesen,dass der Steuerberater nur Anspruch auf eine Vergütung hat, wennein entsprechender Auftrag des Mandanten vorliegt siehe zum Beispiel„Kanzleiführung professionell“ 5/2000, 78 f. fürden Fall, dass kein gesonderter Auftrag zur Erstellung einerAnlagenbuchführung erteilt worden ist. Die Notwendigkeit einessolchen „Zusatzauftrages“ ergibt sich aus den Vorschriftendes BGB, insbesondere aus den §§ 612 ff. bzw. 632 ff.Dienst- oder Werkvertrag. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteilvom 13.10.99 1 U 10/99, Steuerberatung 6/2000, 277 ff. diesenGrundsatz wieder einmal bestätigt. |
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