23.01.2009 | Gebührentipp des Monats
Vergütung für die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBGebV)
von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg
Gemäß § 28 StBGebV erhält der Steuerberater (StB) für die Prüfung eines Steuerbescheids die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV. Was aber gilt als Steuerbescheid im Sinne von § 28 StBGebV? Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 20.5.08 (9 KO 3/07, Abruf-Nr. 090097) das Folgende über die Prüfung von Steuerbescheiden im Einspruchsverfahren ausgeführt.
Entscheidung
Der Begriff des „Steuerbescheids“ im Sinne des § 28 StBGebV beschränkt sich nicht auf Steuerbescheide im Sinne von § 155 Abs. 1 AO. Die geprüften Bescheide müssen aber zumindest „steuerbescheidähnlich“ sein. Nicht jeder durch das FA bekannt gegebene Verwaltungsakt nach § 118 AO reiche dafür aus. Vielmehr müsse der Bescheid unmittelbar oder mittelbar die Steuerfestsetzung betreffen oder wie zum Beispiel ein Haftungsbescheid unmittelbar mit dem Steuerbescheid verbunden sein. Aus diesem Grund habe die Rechtsprechung bei der Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung nach § 196 AO verneint, dass es sich dabei um einen Steuerbescheid oder einen steuerbescheidähnlichen Verwaltungsakt handele.
Sachverhalt
Im konkreten Fall des FG Berlin ging es um einen Bescheid, mit dem Vollstreckungskosten auferlegt wurden. Da dies weder unmittelbar noch mittelbar mit der Steuerfestsetzung zu tun hat, stellte das FG keine Steuerbescheidähnlichkeit fest und verneinte deshalb die Anwendung von § 28 StBGebV.
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