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  • 27.05.2009 | Gebührentipp des Monats

    Zur Abschlusserstellung Vorarbeiten im Sinne von § 35 Abs. 3 StBGebV

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Gemäß § 35 Abs. 3 StBGebV erhält der Steuerberater für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV). In der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers wird dazu Folgendes festgestellt:  

     

    Die nach dieser Vorschrift zu vergütenden Abschlussarbeiten setzen das Vorliegen einer abgestimmten Saldenbilanz und ordnungsgemäßer Inventurunterlagen voraus. Muss der Steuerberater diese erst vervollständigen oder berichtigen, so kann er nach Abs. 3 den hierfür erforderlichen Zeitaufwand gesondert in Rechnung stellen.  

     

    Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten darüber, welche Tätigkeiten mit der Gebühr für den Jahresabschluss abgegolten sind, bzw. gesondert berechnet werden dürfen. Die nachstehenden Ausführungen sollen Ihnen helfen, die Gebührenabrechnungen nach Rechtsprechung und Literaturmeinung erstellen zu können.  

    Vorarbeiten

    Vorarbeiten für Jahresabschlüsse sind im Gegensatz zu § 25 Abs. 2 StBGebV zur Einnahme-Überschussrechnung immer abrechenbar, auch wenn sie nicht erheblich sind. Darunter fallen beispielsweise: