01.04.2005 | Gerichtskostengesetz
Das Gerichtskostengesetz: Wann erhalten Sie vom Finanzgericht eine Rechnung?
Seit dem 1.7.04 gibt es ein neues Gerichtskostengesetz (GKG). Ihm unterliegen alle Klagen und Anträge, die seit diesem Zeitpunkt bei den Finanzgerichten eingegangen sind bzw. eingehen. Die Neuregelungen bringen in der Praxis viele Probleme mit sich. Die Tatsache, dass nun zu Beginn des Klageverfahrens 220 EUR Gebühren erhoben werden (KP 04, 101), stößt bei Steuerberatern, aber auch bei nicht vertretenen Klägern auf Unverständnis. Aber das Gesetz sieht noch weitere umstrittene Regelungen vor, z.B. die Frage, wann in finanzgerichtlichen Verfahren eine Schlussrechnung ergehen soll. Der Beitrag stellt in Kürze dar, welche Zahlungen auf Ihre Mandantschaft zu welchem Zeitpunkt zukommen können. Dies soll Ihnen helfen, Ihren Mandanten auf die entsprechenden Zahlungsanforderungen vorzubereiten.
Beginn des Verfahrens
Bereits mit der Einreichung der Klage wird vom Finanzgericht eine so genannte Verfahrensgebühr nach der Verzeichnisnummer 6110 erhoben. Der Gebührensatz beträgt 4,0. Unter Anwendung des Mindeststreitwertes von 1.000 EUR, welcher ebenfalls neu ins GKG aufgenommen wurde, erhalten Ihre Mandanten also eine Aufforderung zur Zahlung i.H.v. 220 EUR. Entgegen den ersten Interpretationen des Gesetzestextes wird die vorab fällige Verfahrensgebühr nur in Klageverfahren erhoben, nicht aber in Verfahren wegen vorläufigem Rechtsschutz. Auch vor dem BFH wird die Verfahrensgebühr nur bei einer Revision fällig (KV 6120). Der Gebührensatz beträgt hier jedoch 5,0, so dass 275 EUR mit Einlegung der Revision angefordert werden. Weitere Gebühren werden gem. § 6 GKG n.F. nicht vorab fällig.
Sie sollten Ihrem Mandanten klar machen, dass eine Nichtzahlung der Kostenrechnung zwar keine prozessualen Folgen hat und dem Gericht keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betrag jedoch beigetrieben werden kann. Durch die Beitreibung entstehen weitere Kosten, für die Ihr Mandant dann gerade stehen muss.
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