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  • 01.03.2006 | Gerichtskostengesetz

    Der Streitwert im FG-Verfahren – Grundsätze für den Steuerberater

    von Diplom-Finanzwirt Walter Jost, Saarbrücken

    Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht immer leicht zu ermitteln. Es kommt ihm jedoch eine große Bedeutung zu, denn sowohl die Gerichtsgebühren, als auch die Gebühren im Rahmen einer Kostenerstattung richten sich nach der Höhe des Streitwertes. Darüber hinaus können Sie aber selbstverständlich auch außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens mit Hilfe eines „Streitwert-ABC“ den Gegenstandswert ermitteln und auf dessen Grundlage Ihre Gebühren gegenüber Ihren Mandanten festsetzen. Vorab sollten sie jedoch einige Grundsätze kennen, die bei der Streitwertberechnung bzw. bei der Berechnung der Gerichtskosten zu beachten sind. Die ffolgenden Ausführungen beziehen sich auf das „neue“ Gerichtskostengesetz (GKG), welches seit dem 1.7.04 gültig ist.  

    1. Gesetzliche Grundlage

    Die Ermittlung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert wie folgt:  

     

    „In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“.  

     

    Bietet der bisherige Sach- und Streitgegenstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein sog. Auffangwert von 5.000 EUR anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden. In Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes (z.B. Aussetzung der Vollziehung) beträgt der Streitwert grundsätzlich nur 10 v.H. des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens. Der Mindeststreitwert von 1.000 EUR gilt nach überwiegender Meinung auch für diese Verfahren