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  • 01.08.2006 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

    Mandanten-Newsletter – Steuerberater müssen wettbewerbsrechtliche Vorschriften beachten

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    Für jeden Steuerberater ist es wichtig, seine Mandanten an sich zu binden. Dabei ist der regelmäßige Kontakt, der über den unmittelbar auftragsbezogenen Bereich hinausgeht, besonders wichtig. Zu diesem Zweck verwenden Berater häufig das Instrument des Mandanten-Rundschreibens. Mit Hilfe der modernen Bürokommunikation versenden sie die Rundschreiben zunehmend per E-Mail. Doch bei jeder Art von werbendem E-Mail-Versand sind die seit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltenden strengeren Regeln zu beachten.  

    1. Spezialgesetzliche Regelung für E-Mail Werbung

    Gemäß § 7 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, etwa durch belästigende Werbung. § 7 Abs. 2 UWG nennt insgesamt vier Fälle, in denen eine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist. Dort heißt es u.a.: „Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Fax-Geräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.“ Ob das Versenden von Mandanten-Newsletter per elektronischer Post demnach wettbewerbswidrig ist, bedarf der näheren Erläuterung. 

    2. Einzelvoraussetzungen

    Ein nach § 7 UWG wettbewerbswidriges Handeln liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: 

     

    2.1 Werbung

    Das fragliche Verhalten muss zunächst überhaupt als Werbung zu qualifizieren sein. Zur Auslegung dieses Begriffes schweigt das UWG. Ein Hinweis kann jedoch aus der „Irreführungsrichtlinie“ (84/450/EWG) entnommen werden. Dort wird jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes als Werbung definiert, wenn damit das Ziel verfolgt wird, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Nach dieser Definition kann die Werbung in beliebiger Form erfolgen. Es ist ohne Belang, ob sie öffentlich oder in einem individuellen Gespräch mit einem Mandanten erfolgt, ob sie schriftlich, mündlich, ausdrücklich oder konkludent vorgenommen wird. Allerdings muss die werbende Äußerung zur Förderung des Absatzes erfolgen. Damit sind Newsletter grundsätzlich keine Werbung i.S. des UWG, wenn sie rein informierenden Charakter haben und nicht zugleich Leistungen des Beraters angeboten werden. Es ist aber immer dann von einer Werbung i.S. des UWG auszugehen, wenn neben der reinen Darstellung, z.B. einer Gesetzesänderung oder einer aktuellen Entscheidung, auch der Hinweis enthalten ist, dass die aus dem dargestellten Thema entstehenden Fragen durch den Verteiler des Newsletters beantwortet werden können.  

     

    Beispiel