23.02.2011 | Gestrichen und erweitert
Berufsordnung der Steuerberater neu gefasst
von Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan, Münster
In der 21. Sitzung der Satzungsversammlung (derzeit 93 Mitglieder) der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 8.9.10 wurde auf der Grundlage des Leitantrags der BStBK „Vorschlag einer neuen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer“ die stark verschlankte Berufsordnung verabschiedet. Das BMF hat die Novellierung der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) genehmigt; sie ist am 1.1.11 in Kraft getreten. Welche wesentlichen Änderungen dabei vollzogen wurden, zeigt der folgende Beitrag.
1. Wesentliche Änderungen der BOStB
Im Wesentlichen sind Vorschriften gestrichen worden, die Selbstverständlichkeiten normieren (1.) bzw. Inhalte der entsprechenden Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wiederholen (2.) oder zu weit gehende Regelungen (3.) enthalten. Die bisher ausführlichen Regelungen zur Werbebefugnis wurden inhaltlich in einer Norm (§ 9 BOStB) zusammengefasst (4.).
1.1 Wegfall von Regeln mit selbstverständlichem Inhalt
Gestrichen wurden überflüssige zivil-, handels- und wettbewerbsrecht-liche Bestimmungen, insbesondere
Steuerberater konnten nach § 3 Abs. 3 BOStB a.F. eine Berufspflichtverletzung nicht damit rechtfertigen, nach Weisungen eines Dritten, insbesondere eines Auftraggebers, gehandelt zu haben. Steuerberater sind zwar grundsätzlich an Weisungen des Auftraggebers gebunden, jedoch nicht an solche, die ein rechtswidriges oder sittenwidriges Verhalten des Steuerberaters zur Folge haben würden. Dies ergibt sich bereits aus dem Auftragsrecht des BGB, §§ 675, 665 BGB und dem allgemeinen Grundsatz, geltendes Recht zu beachten.
Nach § 40 BOStB a.F. mussten mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnete schriftstellerische und wissenschaftliche Arbeiten in Form und Inhalt sachlich gehalten werden und durften seine Berufsbezeichnungen tragen. Zusätze, die auf die Stellung im Beruf hinwiesen (z.B. Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft) sowie die Nennung des Arbeitgebers wurden ausdrücklich für zulässig erklärt. Da es sich bei den vorgenannten Tätigkeiten um solche aus dem Bereich der vereinbaren Tätigkeiten handelt und diese damit zum „beruflichen Verkehr“ im Sinne des § 43 StBerG gehören, folgt daraus nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung (Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Auflage 2004, § 43, Rz. 20 ff.).
Die Vorschrift des § 47 BOStB a.F. verwies für die Tätigkeit von Steuerberatern im Rahmen einer Beiordnung vor Gerichten auf die allgemeinen Berufsgrundsätze. Da sich diese, vor allem aber das Prozessrecht, aus höherrangigem Gesetzesrecht ableiten, ist deren Geltung auch ohne diesen satzungsrechtlichen Verweis selbstverständlich. |
1.2 Wegfall von Gesetzeswortlaut wiederholenden Regeln
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig