21.01.2010 | Gichtanfall des Klägers allein reicht nicht!
Verlegung eines Verhandlungstermins kommt nur im Ausnahmefall in Betracht
von Ulrike Fuldner, RAin und FAStR, Aschaffenburg
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein FG grundsätzlich nur verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Krankheit kann, muss aber kein Grund sein (BFH 9.11.09, VIII B 94/09, Abruf-Nr. 100131)! |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger einen „Gichtanfall“ behauptet, diesen aber nicht so konkret und nachvollziehbar dargestellt, dass sich das FG ein Urteil darüber hätte bilden können, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Auffassung des FG wurde aus revisionsrechtlicher Sicht vom BFH nicht beanstandet. Zudem äußerten die Richter ernsthafte Zweifel an einer plötzlichen schweren Erkrankung des Klägers, die die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung verhinderte, da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen geplant hatte, ca. sechs Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine knapp 600 km lange Fahrtstrecke von seinem Wohnort zum FG München anzutreten. Hinzu kam, dass das vom Kläger nachgereichte ärztliche Attest zwar dessen Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, aber keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Kläger am Termintag verhandlungsunfähig oder so schwer erkrankt war, dass sein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden konnte.
Angesichts des äußerst kurzfristig gestellten Antrags auf Terminverlegung wäre es Sache des Klägers gewesen, sich bereits vor dem Telefonat mit dem Vorsitzenden zum Arzt zu begeben und das ärztliche Attest dem Finanzgericht nicht erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung, sondern bis zur mündlichen Verhandlung zukommen zu lassen. Denn gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit zu stellen, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass die Entscheidung allein vom Beteiligten abhinge, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre.
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