01.02.1998 · Fachbeitrag · Haftung
Erhebliche Haftungsrisiken bei Beratungsverträgen
| Ein Steuerberater verletzt seine vertraglichen Verpflichtungen, wenn er bei einem langjährig bestehenden Dauermandat seinen Mandanten nicht oder unzulänglich über eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung berät. Bei der Gestaltungsberatung müssen auch die persönlichen Verhältnisse des Mandanten-Ehegatten berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. November 1997 entschieden (Az. IX ZR 62/97). Das Verfahren wurde allerdings zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht Zweibrücken als Vorinstanz zurückverwiesen. |
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