01.05.2003 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung und Warnpflichten des Steuerberaters
| Das OLG Düsseldorf hat in einer äußerst praxisrelevanten Entscheidung klargestellt, dass ein Steuerberater nicht schon auf Grund des Mandatsverhältnisses und seiner Tätigkeit bei der Jahresabschlusserstellung für jegliche Form von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) haftet. Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigeführt, indem er durch „überhöhte“ Zahlungen an seinen Geschäftsführer eine vGA verursacht hat, so kann er die ihm daraus erwachsenen Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein auf Grund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürden; dieser haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbstschädigende Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern müssen (OLG Düsseldorf 9.7.02, 23 U 183/01, OLG-Report 02, 332 ff.). |
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