02.10.2008 | Haftungsrecht
Gestaltung von Arbeitsverträgen
Ein Steuerberater, der für seinen Mandanten die Lohnbuchführung übernimmt, ist im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses nicht zur Beratung über die Gestaltung von Arbeitsverträgen verpflichtet. Seine Aufgabe besteht in der steuerlichen Abwicklung unter Berücksichtigung der vom Mandanten eingegangenen Verträge. Hierauf weist das OLG Köln hin (21.8.07, 9 U 130/06, Abruf-Nr. 082785). Der Mandant hatte seinen Steuerberater verklagt, weil dieser ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Beschäftigung von Aushilfskräften über Lohnsteuerkarte im Einzelfall günstiger gewesen wäre als die vom Mandanten vorgenommene Pauschalversteuerung. Übernimmt der Steuerberater auf ausdrücklichen Auftrag die Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsverträge, würde er bei einer steuerlich ungüntigen Gestaltung dagegen auf Schadenersatz haften (MH).
Ein Steuerberater, der für seinen Mandanten die Lohnbuchführung übernimmt, ist im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses nicht zur Beratung über die Gestaltung von Arbeitsverträgen verpflichtet. Seine Aufgabe besteht in der steuerlichen Abwicklung unter Berücksichtigung der vom Mandanten eingegangenen Verträge. Hierauf weist das OLG Köln hin (21.8.07, 9 U 130/06, Abruf-Nr. 082785). Der Mandant hatte seinen Steuerberater verklagt, weil dieser ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Beschäftigung von Aushilfskräften über Lohnsteuerkarte im Einzelfall günstiger gewesen wäre als die vom Mandanten vorgenommene Pauschalversteuerung. Übernimmt der Steuerberater auf ausdrücklichen Auftrag die Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsverträge, würde er bei einer steuerlich ungüntigen Gestaltung dagegen auf Schadenersatz haften (MH).
Quelle:
Ausgabe 10 / 2008 | Seite 171 | ID 121812
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