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  • 27.04.2009 | Haftungsrecht

    Neues Risiko bei Betriebsprüfungen von GmbHs

    Seit der GmbH-Reform durch das MoMiG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft derjenige als Gesellschafter, der im Handelsregister in der Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 GmbHG). Änderungen der Zusammensetzung der Gesellschafter sind dem Handelsregister durch Einreichung der geänderten Gesellschafterliste mitzuteilen. Wer nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt also nicht als Gesellschafter.  

     

    Dies kann zu Problemen bei Betriebsprüfungen führen. Zur steuerlichen Anerkennung von Gestaltungen bedarf es regelmäßig zivilrechtlich wirksam geschlossener Vereinbarungen. Gesellschafterbeschlüsse bei einer GmbH, die nicht von den „richtigen“ Gesellschaftern (also den in der Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschaftern) gefasst worden sind, sind zivilrechtlich unwirksam.  

     

    Praxishinweis  

    Sie als Steuerberater sollten schon beim nächsten geschäftlichen Kontakt anregen, die Richtigkeit der bisherigen Gesellschafterliste zu über-prüfen. (MH)