01.07.2003 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Steuerberater muss auf Kirchenaustritt als „Steuersparmodell“ hinweisen - sonst droht Schadenersatz
| Ein Kirchenaustritt spart Kirchensteuer - auf diese bahnbrechende Erkenntnis müssen Steuerberater ihre Mandanten nun ungefragt hinweisen, wenn sie Haftungsgefahren vermeiden möchten. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Düsseldorf, das in der Presse schon für Schlagzeilen gesorgt hat. Im Streitfall hatte der Steuerberater seinem Mandanten zu einer Gewinnausschüttung geraten und in dem Beratungsgespräch lediglich ausgeführt, dass sich insoweit hinsichtlich der Einkommensteuer und der anrechenbaren Körperschaftsteuer kaum Auswirkungen ergeben würden. Das OLG sah in dem unterbliebenen Hinweis auf die Kirchensteuer sowie auf die Möglichkeit, die Steuern durch einen Kirchenaustritt erheblich zu reduzieren, einen Beratungsfehler. Der Steuerberater sei dadurch seiner Pflicht zur umfassenden Beratung und zur Bewahrung seines Auftraggebers vor finanziellen Schäden nicht nachgekommen. Auch wenn das Ergebnis im speziellen Fall durchaus vertretbar ist, ist die Begründung - die das Urteil auf unzählige andere Fälle übertragbar erscheinen lässt - in einigen Punkten unglücklich (OLG Düsseldorf 20.12.02, 23 U 39/02). (Abruf-Nr. 031198) |
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