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  • 01.11.1999 · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Vertragliche Haftungsbeschränkungen bei Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften

    | Für Steuerberater in Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und sog. gemischten oder interprofessionellen Sozietäten besteht nach § 67a Abs. 2 StBerG die Möglichkeit, den Kreis der im Einzelfall in die Haftung einbezogenen Sozien bzw. Partner einzugrenzen. Dies ist insbesondere für überörtliche Sozietäten interessant, um die Haftung auf die Sozien der verschiedenen Sozietätsorte zu beschränken. Unbeschadet davon können Ersatzansprüche auch durch vertragliche Vereinbarungen (Individualvereinbarung und vorformulierte Vertragsbedingungen) beschränkt werden (§ 67a Abs. 1 StBerG). |