02.10.2008 | Handakten
Zurückbehaltungsrecht und Betriebsprüfung
Ein häufig auftretendes Problem in der Beratungspraxis ist das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters wegen offener Honorarforderungen, während gleichzeitig das FA wegen einer Betriebsprüfung die Herausgabe der Unterlagen verlangt. Nach §§ 93, 97 AO hat der Steuerberater auch als nicht an dem Verfahren Beteiligter im Rahmen der Betriebsprüfung durch das FA eine Verpflichtung zur Mitwirkung, die sich nach § 97 AO auch auf die Herausgabe von Unterlagen erstrecken kann. Gegen diese Verpflichtung wird der Steuerberater das rein zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht gegenüber seinem Honorarschuldner nicht einwenden können, so unter anderem das Urteil des FG Berlin-Brandenburg (13.4.07, 6 K 2012/06 B, Abruf-Nr. 073827). Andererseits soll über die Mitwirkungspflicht gegenüber dem FA das Zurückbehaltungsrecht auch nicht zu Gunsten des Honorarschuldners ausgehebelt werden.
Praxistipp: Unterlagen sollten grundsätzlich nur gegen Abgabe einer schriftlichen Bestätigung durch das FA erfolgen, in der festgelegt wird, dass die Unterlagen nach der Verwendung im Rahmen der Betriebsprüfung ausschließlich an den Berater zurückgegeben werden (MH).
Ein häufig auftretendes Problem in der Beratungspraxis ist das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters wegen offener Honorarforderungen, während gleichzeitig das FA wegen einer Betriebsprüfung die Herausgabe der Unterlagen verlangt. Nach §§ 93, 97 AO hat der Steuerberater auch als nicht an dem Verfahren Beteiligter im Rahmen der Betriebsprüfung durch das FA eine Verpflichtung zur Mitwirkung, die sich nach § 97 AO auch auf die Herausgabe von Unterlagen erstrecken kann. Gegen diese Verpflichtung wird der Steuerberater das rein zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht gegenüber seinem Honorarschuldner nicht einwenden können, so unter anderem das Urteil des FG Berlin-Brandenburg (13.4.07, 6 K 2012/06 B, Abruf-Nr. 073827). Andererseits soll über die Mitwirkungspflicht gegenüber dem FA das Zurückbehaltungsrecht auch nicht zu Gunsten des Honorarschuldners ausgehebelt werden.
Quelle:
Ausgabe 10 / 2008 | Seite 172 | ID 121814
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