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  • 01.12.2005 | Hinweis- und Aufklärungspflichten

    Mangelnde Sachverhaltsaufklärung – Wann haftet der Steuerberater?

    von RA FA Steuerrecht und Notar Jürgen Gemmer, Braunschweig

    Bei der Erstellung der Steuererklärung ist meist nicht falsches Handeln, sondern pflichtwidriges Unterlassen Auslöser für einen Haftungsfall. Wesentliche Fakten werden schnell übersehen oder wichtige Hinweise im Zeitdruck unterlassen. Ungefähr 30 v.H. aller Schadensfälle sowie aller Aufwendungen zur Schadensbehebung sind auf solche Pflichtverletzungen zurückzuführen. Im folgenden Beitrag soll anhand eines Praxisfalls der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflicht dargestellt werden.  

    1. Praxisfall

    Gerade bei der Erstellung von Steuererklärungen ist die Gefahr groß, dass steuerlich relevante Tatsachen übersehen werden oder Hinweise auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unterbleiben.  

     

    Beispiel

    Der Steuerberater wird beauftragt, Einkommensteuererklärungen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erstellen. Der Mandant übergibt dem Steuerberater Unterlagen, erwähnt dabei aber nicht, dass seine vermietete Eigentumswohnung fremdfinanziert ist. In den Unterlagen befinden sich auch keine Schuldzinsbescheinigungen. Der Berater fertigt die Steuererklärungen im Entwurf für mehrere Veranlagungszeiträume. Wegen Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen kommt es zu erhöhten, bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Der Mandant verlangt nunmehr Schadenersatz vom Berater. 

     

     

    Im Beispielsfall können sich folgende Fragen ergeben: