23.07.2008 | Honorar
Neuregelung von Vergütungsvereinbarungen
Am 1.7.08 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ in Kraft getreten. Im Rahmen dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber bei Rechtsanwälten zum Teil erhebliche Änderungen im Recht der Vergütungsvereinbarung vorgenommen, die mit dem Erfolgshonorar an sich nichts zu tun haben. Die neuen Vorschriften sind auch für Steuerberater relevant, wenn diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, z.B. im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens eine Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber treffen wollen. Denn über § 45 StBGebV finden die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) u.a. auf die Vergütung des Steuerberaters in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit sinngemäß Anwendung.
1. Der neue § 3a RVG
Bisher fanden sich die maßgeblichen Regelungen zur Vergütungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 RVG. Da diese Regelung mit § 4 Abs. 1 StBGebV nahezu identisch war, konnten Steuerberater sowohl für Tätigkeiten im außergerichtlichen als auch für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren dieselben Vordrucke für eine Vergütungsvereinbarung verwenden. Dies wird künftig nur noch dann möglich sein, wenn die Vereinbarung sowohl den Anforderungen des § 4 Abs. 1 StBGebV als auch denen des neuen § 3a Abs. 1 RVG genügt.
Der neue § 3a RVG (Vergütungsvereinbarung) gilt für alle Vergütungsvereinbarungen, sowohl für Vereinbarungen über erfolgsunabhängige Honorare (geänderter § 4 RVG) als auch für Erfolgshonorare (neuer § 4a RVG). Der Anwendungsbereich ist auch nicht auf die Vereinbarung einer höheren Vergütung beschränkt.
Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG
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