06.01.2009 | Honorarabrechnung
Abrechnung nach Zeitaufwand scheitert häufig
Die Durchsetzung von Gebührenforderungen scheitert häufig daran, dass die Gebührenrechnungen nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden. Ein immer wiederkehrender Fall ist die Abrechnung von Beratungsleistungen (§ 21 StBGebV) nach Zeitaufwand (§ 13 StBGebV). Diese Art der Abrechnung ist häufig falsch: Eine Beratungsleistung ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 StBGebV nur dann gesondert abzurechnen, wenn es keinen Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit gibt. Wenn dies der Fall ist, muss jedoch gemäß § 21 StBGebV nach Tabelle A, also nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Die Zeitgebühr kann dagegen nur dann abgerechnet werden, wenn entweder die StBGebV dies vorsieht (§ 13 Nr. 1 StBGebV) oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen
(§ 13 Nr. 2 StBGebV). § 13 Nr. 1 StBGebV ist für Beratungsleistungen nicht einschlägig, da § 21 StBGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr nicht vorsieht. § 13 Nr. 2 StBGebV ist eine Ausnahmeregel, die nur selten zutrifft. Einen Anhaltspunkt für den Gegenstandswert gibt es fast immer. Den Ausweg des § 13 Nr. 2 StBGebV lassen die Gerichte meist nicht gelten.
Hinweis: Es ist zu empfehlen, mit den betroffenen Mandanten eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, die die Abrechnung von Beratungsleistungen mit einer Pauschale oder nach Zeitgebühr vorsieht. (MH)
Die Durchsetzung von Gebührenforderungen scheitert häufig daran, dass die Gebührenrechnungen nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden. Ein immer wiederkehrender Fall ist die Abrechnung von Beratungsleistungen (§ 21 StBGebV) nach Zeitaufwand (§ 13 StBGebV). Diese Art der Abrechnung ist häufig falsch: Eine Beratungsleistung ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 StBGebV nur dann gesondert abzurechnen, wenn es keinen Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit gibt. Wenn dies der Fall ist, muss jedoch gemäß § 21 StBGebV nach Tabelle A, also nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Die Zeitgebühr kann dagegen nur dann abgerechnet werden, wenn entweder die StBGebV dies vorsieht (§ 13 Nr. 1 StBGebV) oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen (§ 13 Nr. 2 StBGebV). § 13 Nr. 1 StBGebV ist für Beratungsleistungen nicht einschlägig, da § 21 StBGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr nicht vorsieht. § 13 Nr. 2 StBGebV ist eine Ausnahmeregel, die nur selten zutrifft. Einen Anhaltspunkt für den Gegenstandswert gibt es fast immer. Den Ausweg des § 13 Nr. 2 StBGebV lassen die Gerichte meist nicht gelten.
Quelle:
Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123633
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