01.11.2005 | Honorarabrechnung
Nachfolgeplanung – Abrechnung erlaubter Tätigkeiten nach BGB und gemischter Tätigkeiten
In der letzten Ausgabe (Meyer, KP 05, 164) haben wir Sie darüber informiert, welche Tätigkeiten für den Steuerberater bei der Nachfolgeplanung anfallen und wie die Tätigkeiten nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) abzurechnen sind. Daneben sind dem Steuerberater aber auch eine Reihe von Tätigkeiten erlaubt, die außerhalb der StBGebV zu vergüten sind oder die zu den so genannten gemischten Tätigkeiten zählen.
1. Erlaubte Tätigkeiten, die nach BGB abzurechnen sind
Für die nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG zu vereinbarenden Tätigkeiten gilt die StBGebV nicht. Diese sind vielmehr nach den Vorschriften der §§ 612 (Dienstvertrag) und 632 (Werkvertrag) BGB abzurechnen. Es heißt dort gleichlautend in den Abs. 2: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“
Bei der Planung der Unternehmensnachfolge sind für den Steuerberater neben der Beratung, Vertretung und Bearbeitung in Steuerangelegenheiten beispielhaft folgende Tätigkeiten denkbar:
- Rechtsformwechsel, z.B. von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
- Betriebsaufspaltungen in Besitz- und Betriebsgesellschaft
- Unternehmensbewertungen zur Ermittlung eines Verkaufspreises mit Ertragsvorschau
- Ermittlung des Wertes von Gesellschaftsanteilen bei der Aufnahme neuer bzw. dem Ausscheiden vorhandener Gesellschafter
- Sicherstellung der eigenen Altersversorgung, z.B. bei Schenkung des Unternehmens an Kinder
- Finanzierung der Belastungen, die bei der Abgabe oder Aufgabe des Unternehmens entstehen, z.B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft/Schenkungsteuer
- Entwurf von Steuerklauseln in Gesellschaftsverträgen.
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