01.02.2001 · Fachbeitrag · Honorardurchsetzung
Die Abtretung im Inland titulierter Gebührenforderungen gegen ausländische Mandanten
| Frage: „Nachdemich die Honorarforderung gegen einen Mandanten gerichtlich durchgesetzthabe, hat dieser seinen Wohnsitz in das Ausland verlagert. DieVollstreckung des erstrittenen Urteils ist damit wirtschaftlich sinnlosgeworden, da die Vollstreckungskosten im Ausland in keinemVerhältnis zu dem zu vollstreckenden Betrag stehen. Der Mandantreagiert auch auf weitere Zahlungsaufforderungen nicht, so dass miteinem Einverständnis zur Abtretung der Honorarforderung nicht zurechnen ist. |
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