01.04.2002 · Fachbeitrag · Honorarpolitik
Vorsicht vor Verjährung von Gebühren im Einspruchs- und Klageverfahren!
| In der Praxis kommt es häufig vor, dass Steuerberater ihren Mandanten nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Gebühren noch nicht in Rechnung stellen, da sie mit einem Erfolg im anschließenden Klageverfahren und mit der Erstattungsverpflichtung des Finanzamtes rechnen. Der Grund: Man will das vielleicht schon leicht „eingetrübte“ Mandatsverhältnis nicht aufs Spiel setzen. Doch diese Rücksichtnahme kann Sie im Ergebnis „teuer zu stehen kommen“, nämlich dann, wenn der Gebührenanspruch für die Vertretung im Einspruchsverfahren bei Abschluss des Klageverfahrens bereits verjährt ist. Zwar hat sich mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.02 die Verjährungsfrist für Honoraransprüche des Steuerberaters auf drei Jahre verlängert, für „Altfälle“ und in einer Übergangszeit gelten aber noch die kürzeren Fristen. Der nachfolgende Fall aus der Rechtsprechung - auf den noch die früheren Verjährungsregeln anzuwenden waren - behält daher weiterhin seine Aktualität und sollte Ihnen als Warnung dienen. |
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