01.06.2002 · Fachbeitrag · Honorarsicherung
Wie muss Ihre Honorarvereinbarung aussehen, wenn sie wirksam und durchsetzbar sein soll?
| Die StBGebV nennt ausdrücklich zwei Möglichkeiten von Gebührenvereinbarungen: Die Vereinbarung einer höheren Gebühr nach § 4 StBGebV und die Vereinbarung einer Pauschalvergütung gemäß § 14 StBGebV. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass diese Gebührentatbestände nicht ausreichen, wenn man nicht nur kostendeckend arbeiten, sondern auch einen angemessenen Gewinn erzielen will. Hier bietet sich eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBGebV an, um abweichend von der Verordnung höhere Gebühren abrechnen zu können. Doch in der Praxis unterlaufen bereits bei der Honorarvereinbarung häufig nicht mehr wieder gut zu machende Fehler, die dann die Durchsetzbarkeit der Vergütung in Frage stellen. In diesem Beitrag wird daher ausführlich dargestellt, wie eine Honorarvereinbarung aussehen muss, wenn sie wirksam und durchsetzbar sein soll. |
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