23.09.2010 | Im Streit mit dem Finanzamt
Tatsächliche Verständigung - Das sollten Sie beachten!
Sind die Diskussionen über steuerliche Sachverhalte eines Mandanten mit dem Finanzamt festgefahren, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie streiten weiter und ziehen alle Ihnen offen stehenden Register - Klage mit offenem Ausgang eingeschlossen - oder Sie schlagen dem Finanzamt einen Deal vor. Für den Deal ist eine tatsächliche Verständigung notwendig. Hier die wichtigsten Infos rund um dieses selten genutzte Rechtsinstrument:
Voraussetzungen | Die tatsächliche Verständigung ist nur dann zulässig und für Finanzamt und Mandant bindend, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Einigung über einen bestimmten Sachverhalt, 2. erschwerte Sachverhaltsermittlung im jeweiligen Einzelfall, 3. Handeln eines zuständigen Amtsträgers auf Seiten der Finanzverwaltung, 4. kein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis. |
Infos | Das Bundesfinanzministerium hat die wichtigsten Infos rund um das Thema tatsächliche Verständigung in einem ausführlichen BMF-Schreiben erläutert (30.7.08, IV A 3 - S 0223/07/10003, BStBl I 08, 831). |
Form | Die Schriftform der tatsächlichen Verständigung ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch unbedingt empfehlenswert. Nur so lässt sich verhindern, dass das Finanzamt später die gefundene Einigung anders auslegt. Es sollte also ein Protokoll angefertigt werden, das alle Beteiligten an der tatsächlichen Verständigung zu unterzeichnen haben. |
Vollmacht | Handeln Sie für Ihren Mandanten die Vereinbarungen aus, sollten Sie sich eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen. Denn oftmals sind Mandanten mit den getroffenen Vereinbarungen im Nachhinein nicht einverstanden und versuchen ihren Berater für aus ihrer Sicht nachteilige Einigungen in Haftung zu nehmen, weil dieser seine mündliche Vollmacht nicht eingehalten hat. |
Bindungswirkung für den Mandanten | Erteilt Ihnen Ihr Mandant eine mündliche Vollmacht, ist er ohne Wenn und Aber an die von Ihnen getroffenen Vereinbarungen mit dem Finanzamt gebunden. Weisen Sie ihn darauf hin und vermerken Sie in der tatsächlichen Verständigung, dass Sie eine mündliche Vollmacht innehaben. |
Bindungswirkung anderer Behörden | Die tatsächliche Verständigung ist in jedem Verfahrensstadium möglich, also auch nach Steuerfahndungsprüfungen. Hier sollten Sie jedoch beachten, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht an die getroffenen Vereinbarungen gebunden sind. |
Wirksamkeit | Tritt aufgrund der tatsächlichen Verständigung steuerlich eine bisher nicht beachtete und für den Mandanten ungünstige Rechtsfolge ein, ist er dennoch an das Vereinbarte gebunden. Einziger Ausweg: Er ändert die steuerliche Sachlage. In diesem Fall greift die tatsächliche Verständigung nicht mehr. |
Weiterführende Hinweise
- BMF-Schreiben mit den wichtigsten Infos rund um das Thema tatsächliche Verständigung: www.iww.de, Abruf-Nr. 102907