01.10.2007 | Informationspflicht des Steuerberaters
BGH äußert sich erneut zur Pflichtlektüre
Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten. Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informa-tionsquelle in diesem Sinne (BGH 29.3.07, IX ZR 102/06, Abruf-Nr. 072905). |
Im Streitfall erzielte der Mandant im Veranlagungszeitraum 1997 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren. Der Steuerberater legte gegen den Steuerbescheid keinen Einspruch ein, sodass der Bescheid am 23.6.99 bestandskräftig wurde. Durch die spätere Entscheidung des BVerfG vom 9.3.04 wurde die Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Da bereits im März 1999 in der Zeitschrift „Capital“ die Problematik der Verfassungsmäßigkeit diskutiert wurde, nahm der Mandant seinen Steuerberater auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage wurde zurückgewiesen. Der BGH hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen. In seinem aktuellen Beschluss konkretisierte der BGH aber seine Rechtsauffassung dahingehend, dass ein Anlegermagazin, wie die Zeitschrift „Capital“, nicht zur Pflichtlektüre des Beraters gehört (Zum Umfang der Pflichtlektüre und wie sie zu bewältigen ist, s. KP 07, 140). (GD)