24.08.2010 | Jahresabschlusserstellung nach BilMoG
Welches Honorar ist für den erhöhten Arbeitsaufwand beim Übergang auf BilMoG angemessen?
von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen
Für die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe ergeben sich beim Übergang auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG umfangreiche Umstellungsarbeiten, aber auch ein erhöhter Beratungsbedarf. Kanzleiführung professionell zeigt auf, in welcher Höhe dieser Aufwand als Honorar in Rechnung gestellt werden kann.
Grundsätzlich gilt die StBGebV
Bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) anzuwenden. Unzweifelhaft werden von den Berufsangehörigen bisher schon Handelsbilanzen erstellt, sodass sich § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 StBGebV selbstverständlich auf die Erstellung von Handelsbilanzen bezieht. Aus Nr. 3 und 4 des § 35 Abs. 1 StBGebV ergibt sich eindeutig, dass nicht die Erstellung von Steuerbilanzen gemeint sein kann. Die Umstellungsarbeiten auf die neuen Rechnungslegungsgrundsätze nach BilMoG können im Einzelfall einen erheblichen Umfang annehmen und sind nur von besonders qualifizierten Mitarbeitern durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Erstellung des Jahresabschlusses im Jahr der Umstellung, aber auch in den folgenden Jahren einen höheren Arbeitsaufwand erfordert. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass durch eine höhere Bemessung des Rahmengebührensatzes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV diese Zusatzarbeiten berechnet werden können.
Erhöhter Aufwand ist durch Zeitgebühr zu honorieren
In vielen Fällen - insbesondere bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i.S. des § 264 a HGB - dürfte jedoch eine Erhöhung des Rahmensatzes nicht ausreichen. Aufgrund der Überlegung, dass im Jahr der Umstellung auf das neue Handelsrecht diese Vorarbeiten erledigt werden müssen, bevor der Auftraggeber entscheiden kann, welche Wahlrechte ausgeübt werden und wie der Jahresabschluss im Jahr der Umstellung gestaltet werden kann, sind die Arbeiten gem. § 35 Abs. 3 StBGebV mit der Zeitgebühr zu berechnen. Dies trifft auch dann zu, wenn diese Vorarbeiten zur Ausübung von Wahlrechten führen, weil die neu anzusetzenden Bilanzwerte letztendlich eine Vorarbeit zum Jahresabschluss bedeuten und als sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz anzusehen sind.
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