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  • 01.10.2006 | Jahressteuergesetz 2007

    Änderung der StBGebV ab 2007 – Teil 1

    von StB Horst Meyer, Lüneburg

    Das BMF hat am 23.8.06 im Internet den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 (Abruf-Nr. 062730) veröffentlicht. Unter Artikel 15 befindet sich der Vorschlag zur Änderung der StBGebV, die schon lange vom Berufsstand gefordert wird. Aus heutiger Sicht ist damit zu rechnen, dass die geänderte Verordnung am 1.1.07 in Kraft treten wird. Da wesentliche Änderungen nicht mehr zu erwarten sind, ist es sinnvoll, sich heute schon damit zu befassen.  

    1. Grundsätzliches zum Regierungsentwurf

    Der Entwurf enthält in erster Linie Gebührenerhöhungen, welche sich aus der Angleichung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben. Zu finden sind daneben Einfügungen für die Abrechnung von neu geschaffenen oder geänderten steuerlichen Vorschriften, Anträgen und Steuererklärungen sowie redaktionelle Anpassungen. Die Vorschläge des Berufsstandes durch die Bundessteuerberaterkammer und den deutschen Steuerberaterverband sind in großen Teilen unberücksichtigt geblieben.  

     

    Zur Erinnerung: Abgesehen von der Umstellung auf den Euro ab dem 1.1.02 wurde die letzte, zur Zeit gültige Fassung der dritten Änderungsverordnung mit Wirkung vom 28.8.98 in Kraft gesetzt. Sie liegt also ca. 8 Jahre zurück. Besonders die unveränderte Zeitgebühr nach § 13 StBGebV ist mit 19 bis 46 EUR pro angefangener halben Stunde zu niedrig. Vergleichbare Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unternehmensberater oder Programmierer/EDV-Berater berechnen heute pro Stunde zwischen 60 und 250 EUR. Für die Berufsangehörigen wird es immer wichtiger, möglichst vor Beginn einer Tätigkeit zu prüfen, ob die Vergütung für die Erledigung des Auftrags bei Anwendung der StBGebV ausreichend sein wird, oder ob die Vereinbarung einer höheren Gebühr nach § 4 Abs. 1 StBGebV unter Beachtung der Formvorschriften erforderlich ist.  

    2. Einzelheiten zu den geplanten Änderungen

    Nachfolgend sollen alle geplanten Änderungen in den Abschnitten 1 bis 5 der StBGebV vorgestellt und erläutert werden. Die Neuerungen sind ab sofort anzuwenden, soweit es sich um Steuererklärungen und Anträge handelt, die schon länger existieren, aber in der bisherigen StBGebV nicht enthalten sind.  

     

    2.1 Tabellen A bis E